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BWFSPrV · Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

BWFSPrV ст. 19Festsetzung der Endnoten

Abschnitt 5 Prüfungsergebnis

ДействуетОфициальный текст

(1) Nach Beendigung der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten fest. Zwischennoten sind nicht zulässig.

(2) In den Fächern, in denen weder eine mündliche noch eine schriftliche Abschlussprüfung durchgeführt wird, sind die Vornoten als Endnoten festzusetzen. In den übrigen Fächern ist die jeweilige Endnote das arithmetische Mittel, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, und zwar 1.

in den Fächern mit schriftlicher Abschlussprüfung aus a)

der Vornote und

b) der in der schriftlichen Abschlussprüfung erreichten Note sowie

c) der in einer mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note,

2.

in den Fächern ohne schriftliche, aber mit mündlicher Abschlussprüfung aus a)

der Vornote und

b) der in der mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note.