BWFSPrV · Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
BWFSPrV ст. 24Belehrung
Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.