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ContStifG · Gesetz über die Conterganstiftung

ContStifG ст. 21Vergabeplan

Abschnitt 3 Projektförderung

ДействуетОфициальный текст

Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für zwei Geschäftsjahre einen Vergabeplan auf, der den Finanzrahmen für die Förderung festlegt. Über die Ausführung des Plans im Einzelfall beschließt der Vorstand.