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DüngMProbV · Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung

DüngMProbV ст. 4Umfang einer Partie

ДействуетОфициальный текст

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.