DachAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin
DachAusbV ст. 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.