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DBBATZV · Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG

DBBATZV ст. 2Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag

ДействуетОфициальный текст

(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).

(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen: 1.

das Grundgehalt,

2.

der Familienzuschlag,

3.

die Amtszulagen,

4.

die Stellenzulagen,

5.

die Überleitungszulagen,

6.

die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,

7.

die vermögenswirksamen Leistungen,

8.

das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,

9.

die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.

§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.