DBGrG · Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
DBGrG ст. 24Rechtsverordnungen
Zweiter Abschnitt Überleitung des Personals
Rechtsverordnungen auf Grund des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.