DBSchichtZulErhV ст. 1Schichtzulage
(1) Die Zulage nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung beträgt ab dem 1. Januar 2015: Zahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleisteten Stunden im Monat
Betrag der Zulage
von 25 bis 34 Stunden
56,24 Euro
von 35 bis 44 Stunden
61,86 Euro
von 45 bis 54 Stunden
70,30 Euro
von 55 bis 64 Stunden
78,74 Euro
von 65 bis 74 Stunden
87,18 Euro
von 75 bis 84 Stunden
95,61 Euro
von 85 bis 94 Stunden
104,05 Euro
von 95 bis 104 Stunden
112,49 Euro
von 105 bis 114 Stunden
120,92 Euro
von 115 bis 124 Stunden
129,36 Euro
ab 125 Stunden
134,98 Euro
(2) Die Erhöhungsbeträge nach § 20 Absatz 5 Satz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015 1.
für jede Schicht, die nach 0 Uhr und vor 4 Uhr beendet wird:
2,82 Euro,
2.
für jede Schicht, die nach 24 Uhr und vor 4 Uhr begonnen wird:
5,62 Euro.
(3) Die Zulagen nach § 20 Absatz 5 Satz 3 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 gelten Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015: 1.
die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird:
33,75 Euro monatlich,
2.
die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird:
22,50 Euro monatlich.