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DiätenG · Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

DiätenG ст. 18

Zweiter Abschnitt Unkosten- und Tagegeldpauschale sowie Reisekosten

ДействуетОфициальный текст

Mit dem Reisekostenpauschale sind, unbeschadet der in § 17 Abs. 1 und § 19 getroffenen Regelungen, alle Kosten, die den Mitgliedern des Bundestages für Fahrten im Wahlkreis entstehen, abgegolten.