DiätenG · Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
DiätenG ст. 25
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.