DiätenG · Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
DiätenG ст. 27
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.