DPMAVwKostV · Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
DPMAVwKostV ст. 13Verjährung, Verzinsung
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.