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DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

DWG ст. 40Wahl und Amtszeit

Unterabschnitt 4 Intendant

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.

(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer 1.

seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,

2.

unbeschränkt geschäftsfähig ist,

3.

unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,

4.

die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt sowie

5.

Grundrechte nicht verwirkt hat.