EBeV 2022 ст. 3Entbehrlichkeit des Überwachungsplans
Abschnitt 2 Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
Für die Periode 2021 und 2022 entfallen die Pflichten nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans oder eines vereinfachten Überwachungsplans.