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EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

EEG 2023 ст. 49Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte

ДействуетОфициальный текст

Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.