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EfbV · Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

EfbV ст. 27Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft

Abschnitt 9 Sonstige gemeinsame Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn 1.

nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,

2.

ein erteiltes Zertifikat a)

nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder

b) vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder

3.

der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.