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eIDKG · Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

eIDKG ст. 5Gültigkeitsdauer

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.