EinwV ст. 8Zuständige Stelle
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.