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EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

EnWG ст. 117bVerwaltungsvorschriften

Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften

ДействуетОфициальный текст

Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über 1.

die Vorbereitung des Verfahrens,

2.

den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,

3.

die Festlegung des Prüfungsrahmens,

4.

den Inhalt und die Form der Planunterlagen,

5.

die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,

6.

die Durchführung des Anhörungsverfahrens,

7.

die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,

8.

die Beteiligung anderer Behörden und

9.

die Bekanntgabe der Entscheidung.