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EPSV · Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

EPSV ст. 24Überwachung

Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsachverständigen regelmäßig.

(2) Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in Form 1.

einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen,

2.

einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen,

3.

einer Befragung,

4.

einer Auditierung oder

5.

einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen.