ErbbauRG · Gesetz über das Erbbaurecht
ErbbauRG ст. 34
4. Bauwerk
Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.
ErbbauRG · Gesetz über das Erbbaurecht
4. Bauwerk
Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.