ERPVerwG 2007 · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
ERPVerwG 2007 ст. 10Kosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.
ERPVerwG 2007 · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.