ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG ст. 8Zivildienstunfähigkeit
Abschnitt 2 Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen
Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.
ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Abschnitt 2 Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen
Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.