EUGewSchVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
EUGewSchVG ст. 13Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist 1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,
2.
geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
3.
gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.