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EUGewSchVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

EUGewSchVG ст. 21Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

ДействуетОфициальный текст

(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013) ist das in § 19 bestimmte Gericht zuständig.

(2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) Über den Antrag auf Versagung entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen. Die geschützte Person ist vor der Entscheidung zu hören.

(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.