EuWO ст. 45Wahltisch
Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.