EWGV1016/68DV ст. 1Einreichung der Bescheinigung
Abschnitt 1 Vorschriften über die Bescheinigung für die Beförderung von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs durch den Unternehmer
(1) Der Unternehmer hat die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 173 S. 8) in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 52 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.
(2) Der Bescheinigung sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der zu verwendende Kraftomnibus Eigentum des Unternehmers oder von ihm auf Abzahlung gekauft worden ist.