EWGV1016/68DV ст. 12Berlin-Klausel
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.