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eWpRV · Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

eWpRV ст. 2Teilnehmer

Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister

ДействуетОфициальный текст

(1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters sind 1.

der Emittent eines elektronischen Wertpapiers,

2.

der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers,

3.

jede bestimmte Person, zugunsten derer in einem elektronischen Wertpapierregister eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist, und

4.

jeder Dritte, für den ein Recht in einem elektronischen Wertpapierregister gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist.

(2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang zu den Funktionen des Registers erhält.