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ExpertenratV · Verordnung zur Ausgestaltung des unabhängigen Expertenrats für Klimafragen und zur Einsetzung der Geschäftsstelle

ExpertenratV ст. 7Datenübermittlung

ДействуетОфициальный текст

(1) Enthalten Daten, die nach § 12 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zur Wahrnehmung der Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen benötigt werden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weist die übermittelnde Stelle des Bundes im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Geschäftsstelle des Expertenrats für Klimafragen darauf hin.

(2) Der Expertenrat für Klimafragen und die Geschäftsstelle sind für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.

(3) Entwürfe, die zur Bearbeitung der Aufgaben nach § 12 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes übermittelt werden, stellen vertrauliche Informationen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 dar.