FamFG ст. 105Andere Verfahren
Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.