FamFG ст. 118Wiederaufnahme
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.