FamFG ст. 168fPflegschaft für Minderjährige
Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen
Auf die Pflegschaft für Minderjährige sind die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Beschlussformel und die Bestellungsurkunde enthalten die Bezeichnung des Pflegers und der ihm übertragenen Angelegenheiten.