FamFG ст. 215Durchführung der Endentscheidung
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.