FamFG ст. 242Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften
Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.