FamFG ст. 254Mitteilungen über Einwendungen
Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.