FamFG ст. 457Nachlassinsolvenzverfahren
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet.