FamFG ст. 469Inhalt des Aufgebots
Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmeldezeitpunkt anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraftlos erklärt werde.