FeinGehG · Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
FeinGehG ст. 1
Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.