FFG · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
FFG ст. 71Antragsvoraussetzungen
Unterabschnitt 1 Zuerkennung
(1) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
(2) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.