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FGO · Finanzgerichtsordnung

FGO ст. 92

Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.