FIAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
FIAusbV ст. 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemintegration
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Systemintegration wie folgt zu gewichten: 1.
Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit
20 Prozent,
2.
Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration mit
50 Prozent,
3.
Konzeption und Administration von IT-Systemen mit
10 Prozent,
4.
Analyse und Entwicklung von Netzwerken mit
10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt bewertet worden sind: 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.