FIAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
FIAusbV ст. 32Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 5 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fach- richtung Daten- und Prozessanalyse
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse wie folgt zu gewichten: 1.
Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit
20 Prozent,
2.
Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse mit
50 Prozent,
3.
Durchführen einer Prozessanalyse mit
10 Prozent,
4.
Sicherstellen der Datenqualität mit
10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 – wie folgt bewertet worden sind: 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.