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FAG · Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

FAG ст. 15Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs

Vierter Abschnitt Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen

ДействуетОфициальный текст

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.