FinDAG · Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
FinDAG ст. 4cAktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Erster Abschnitt Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.