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FintMechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin

FintMechAusbV ст. 13Prüfungsbereich Interieurtechnologien

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Im Prüfungsbereich Interieurtechnologien hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Musterteile unter Beachtung von Bauteil- und Materialeigenschaften zu konfektionieren und zu optimieren,

2.

nach technischen Vorgaben Schablonen zu erstellen,

3.

verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,

4.

Komponenten und Schaltpläne pneumatischer und elektrischer Systeme anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,

5.

Bauteile mit Hilfe von Werkstattsoftware zu disponieren,

6.

Reklamationen zu beurteilen und Nacharbeiten am Fahrzeuginterieur auszuführen,

7.

Oberflächen von Bauteilen und Bezügen nach Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zu pflegen und

8.

Hochvolt-Bauteile zu identifizieren sowie Maßnahmen zur Fremd- und Eigensicherung einzuleiten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.