FKSDVO ст. 7Speicherung von Daten zu Zeugen
Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist: 1.
folgende Kontaktdaten: a)
Telefonnummer,
b) Mobiltelefonnummer,
c) E-Mail-Adresse und
2.
der Aufenthaltsort.