FlüHG · Flüchtlingshilfegesetz
FlüHG ст. 22aÜbergangsvorschriften
Abschnitt VI Sonstige Bestimmungen
Ansprüche nach § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, die den Berechtigten vor dem 31. Juli 1992 zustehen, können noch bis zum 31. Juli 1995 geltend gemacht werden.