1. FlGDV · Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung
1. FlGDV ст. 9Festlegung der Meldegebiete
Abschnitt 2 Preismeldungen
Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder gemeinsam erfolgen.