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FlRV · Flaggenrechtsverordnung

FlRV ст. 5a

1a. Beauftragte Personen nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes

ДействуетОфициальный текст

Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat er gegenüber der Flaggenbehörde 1.

eine schriftliche Erklärung der beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese verpflichtet, die in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Aufgaben in vollem Umfang wahrzunehmen,

2.

eine aktuelle Meldebescheinigung der beauftragten Person, bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen,

3.

die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und

4.

soweit vorhanden, das Unterscheidungssignal mitzuteilen.